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PAGE 8 EC COMPETITION POLICY NEWSLETTER Vol. 1, N° 2, Summer 1994
die Kommission vor oder mit der Entscheidung durch die
Kommission zu veröffentlichen. Der Vorschlag ähnelt der
Praxis der Kommission, die Stellungnahmen des Beratenden
Ausschusses zu Fusionsfällen systematisch zu
veröffentlichen. Dennoch gibt es einen wesentlichen
Unterschied: Der Beratende Ausschuß ist aus Vertretern der
Mitgliedstaaten zusammengesetzt; die Generaldirektion IV ist
dagegen nur ein Teil des administrativen Unterbaus der
Kommission, dem keine besondere Legitimität zukommt. Ich
bezweifle, daß ein politisches Organ wie die Kommission
bereit ist, Vorlagen ihrer Beamten systematisch zu
veröffentlichen, ohne daß zumindest eines ihrer Mitglieder,
nämlich das für die Generaldirektion Wettbewerb besonders
zuständige, dafür die politische Verantwortung übernimmt.
2. Konsultation eines unabhängigen beratenden
Gremiums vor der Beschlußfassung
Von britischer Seite ist der Vorschlag gemacht worden, auf
Gemeinschaftsebene ein unabhängiges beratendes Gremium
nach dem Vorbild der Monopolies and Merger Commission
zu schaffen. Dieses Gremium wäre vor der Beschlußfassung
durch die Kommission zu konsultieren; seine
Stellungnahmen wären zu veröffentlichen.
Dieser Vorschlag vermeidet die Nachteile und Risiken, die
mit der Schaffung eines Europäischen Kartellamts verbunden
sind. Seine Verwirklichung würde dem berechtigten Anliegen
nach mehr Transparenz Rechnung tragen. Aber er würde
unausweichlich zu einer erheblichen Verlängerung der
Verfahren führen. Er sollte bei der zukünftigen Diskussion
dennoch nicht unberücksichtigt bleiben.
3. Weitere Ermächtigungen für den
Wettbewerbskommissar
Ich habe bereits früher darauf hingewiesen, daß mir die
Stärkung des "Wettbewerbs"-Kommissars derzeit die beste
Antwort auf die Zweifel an der ordnungspolitischen
Verläßlichkeit des Kollegialorgans Kommission zu liegen
scheint. Alle Anstrengungen sollten daher darauf gerichtet
sein, seine Stellung weiter auszubauen. Dazu bedarf es einer
Erweiterung der bestehenden Ermächtigungen, alleine für
und im Namen der Kommission entscheiden zu dürfen.
Dieser Erweiterung sind allerdings politische und rechtliche
Grenzen gesetzt.
Die politischen Grenzen ergeben sich aus der wachsenden
Bedeutung der Wettbewerbsentscheidungen: Das Kollegium
zögert daher, eines seiner Mitglieder zur Ausübung weiterer
Befugnisse zu ermächtigen.
Die rechtlichen Grenzen resultieren aus der Auslegung des
EG-Vertrags durch den Gerichtshof, zuletzt im sogenannten
PVC-Fall. Diese Grenzen sind eng. Für weitere
Ermächtigungen bleibt wenig Raum. Es ist dringend
wünschenswert, die Ermächtigungsmöglichkeiten bei der
nächsten Vertragsrevision erheblich zu vergrößern.
4. Aufgaben für die nächste Regierungskonferenz
Die nächste, für 1996 geplante Regierungskonferenz sollte
daher zweierlei tun:
Sie sollte erstens die Ermächtigungsmöglichkeit, die bisher
im EG-Vertrag nicht vorgesehen ist, ausdrücklich in den
Vertrag aufnehmen und erweitern. Der Beitritt neuer
Mitgliedstaaten und die damit verbundene Vergrößerung der
Zahl der Kommissionsmitglieder wird ohnehin dazu zwingen,
sich über das Funktionieren des Kollegialorgans Kommission
Gedanken zu machen. Das Instrument der Ermächtigung ist
eines der Mittel, um das Kollegialprinzip in einer größeren
Kommission lebensfähig zu halten.
Die nächste Regierungskonferenz sollte zweitens die
Rechtsgrundlage zur Errichtung einer unabhängigen
europäischen Wettbewerbsbehörde schaffen. Daß es an einer
solchen Rechtsgrundlage im EG-Vertrag bisher fehlt, ist
heute weitgehend anerkannt. Sie ist im übrigen nicht nur für
ein Europäisches Kartellamt, sondern auch für andere, neu zu
gründende unabhângige EG-Behörden mit eigenen
Entscheidungsbefugnissen notwendig. Zu denken ist
beispielsweise an ein Europäisches Gesundheitsamt für die
europaweite Zulassung neuer Arzneimittel oder an ein
Europäisches Telekommunikationsamt zur Aufsicht über die
in den Wettbewerb entlassenen Telekommunikationsmärkte.
Ob, wann und unter welchen Umständen von einer solchen
Rechtsgrundlage zur Schaffung eines Europäischen
Kartellamts tatsâchlich Gebrauch gemacht werden wird,
sollte dabei zunächst offen bleiben. Die sich im Laufe der
Zeit weiter verstärkende Stellung des Wettbewerbsprinzips
wird die oben beschriebenen Nachteile und Risiken
verringern und dadurch die Errichtung einer unabhängigen
europäischen Wettbewerbsbehörde begünstigen.
5. Einrichtung einer Europäischen
Monopolkommission?
Im übrigen ist zu überlegen, ob eine Europäische
Monopolkommission nach dem Vorbild der deutschen
Monopolkommission einberufen werden sollte. Die Berichte
der deutschen Monopolkommission leisten einen wichtigen
Beitrag zu der in Deutschland so regen öffentlichen Debatte
über wettbewerbspolitische Fragen. An einer ähnlichen
Debatte fehlt es bisher auf der Ebene der Europäischen
Union. Wenn überhaupt, entzündet sie sich an
Einzelentscheidungen (wie der berühmten
Verbotsentscheidung im De Havilland-Fall). Dabei verdienen
viele Themen eine ausführlichere, vom Einzelfall losgelöste
Debatte darüber, wie wettbewerbspolitisch die Integration der
Märkte in Europa, die Deregulierung, die Modernisierung
und Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen
Wirtschaft vorangebracht werden kann. In jedem Fall fehlt
der europäischen Debatte die solide, wissenschaftliche
Grundlage, wie sie die Haupt- und Sondergutachten der
deutschen Monopolkommission bilden. Zur Schaffung einer
Europäischen Monopolkommission bedarf es auch keiner
Vertragsänderung. Sie könnte ohne weiteres im Rahmen des
geltenden EG-Vertrags errichtet werden. Ob und wann sie zu
schaffen ist, sollte ausschließlich von der Antwort auf die
Frage abhängen, welche Wirkungen auf der Ebene der
Europäischen Union zu erwarten sind. Mit anderen Worten:
auch hier stellt sich die Frage, ob die Zeit heute schon reif
ist oder noch nicht. Ich meine: Sie ist es.
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